Satzung
der
Johann-Wilhelm-Rautenberg Gesellschaft
in der Fassung der Änderung
vom 28.04.2010
Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen
zu bezeugen. Diakonie ist eine Gestalt dieses Zeugnisses und nimmt alle Menschen in leiblicher Not, in seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen an.
Sie sucht auch die Ursachen dieser Nöte zu beheben. Sie richtet sich in ökumenischer
Weite an Einzelne und Gruppen, an Nahe und Ferne, an Christen/Christinnen und Nicht-
christen/Nichtchristinnen. Da die Entfremdung von Gott die tiefste Not des Menschen ist und sein Heil und Wohl untrennbar zusammengehören, vollzieht sich Diakonie in Wort und Tat als ganzheitlicher Dienst am Menschen.
Für die Ausrichtung der diakonischen Arbeit gibt sich die Johann-Wilhelm-Rautenberg Gesellschaft die folgende Satzung:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Johann-Wilhelm-Rautenberg-Gesellschaft e.V. – Ev. Verein für Lebenshilfe - (im folgenden: JWR Gesellschaft)) und ist unter der Register-Nummer 69 VR 6874 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen
Der Verein ist dem Diakonischen Werk Hamburg- Landesverband der Inneren Mission e.V. und über diesem dem Diakonischen Werk der EKD als Spitzenverband angeschlossen.
(2) Das Geschäftsjahr der JWR Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Die JWR Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, und zwar durch
a) Betreuung/Behandlung/Pflege von psychisch kranken Menschen und Betrieb der hierfür erforderlichen Einrichtungen;
b) sonstige im Bereich der diakonischen Arbeit auf dem Gebiet der Jugend- und Sozialhilfe notwendigen Maßnahmen.
(2) Die Arbeit geschieht auf evangelischer Grundlage in enger Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden, dem Diakonischen Werk in Hamburg und anderen Einrichtungen der Jugend- und Sozialhilfe.
§ 3 Verwendung des Vereinsvermögens
(1) Vermögen und Gewinne der JWR Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der JWR Gesellschaft erhalten. Sie haben auch bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der JWR Gesellschaft keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
(2) Die JWR Gesellschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der JWR Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die angemessene Vergütung haupt- oder nebenamtlicher Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der JWR Gesellschaft bleibt hiervon unberührt.
(3) Der Verein darf sich im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen (§ 58 AO) auch an anderen steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen und kann Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft beschaffen oder teilweise zuwenden, jedoch nur zur Förderung der Betreuung/Behandlung/Pflege von psychisch kranken Menschen und sonstiger im Bereich der diakonischen Arbeit auf dem Gebiet der Jugend- und Sozialhilfe notwendigen Maßnahmen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der JWR Gesellschaft können natürliche und juristische Personen werden. Diese Personen sollen nach Bedarf und Lebensstellung bzw. nach Satzung oder Verfassung in der Lage und bereit sein, im Sinne der im § 2 angegebenen Zwecke des Vereins tätig zu werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Aufsichtsrat. Im Falle der Ab-
lehnung ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich.
(3) Ein Mitgliedsbeitrag kann erhoben werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt
b) durch Ausschluss aus der JWR Gesellschaft.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Aufsichtsrat. Die Austrittserklärung
wird zum Schluss des Kalenderjahres wirksam, wenn sie dem Aufsichtsrat mindestens drei
Monate vorher zugegangen ist.
(5) Mitglieder, die ihre Pflichten nicht erfüllen oder den Aufgaben und der diakonischen
Verantwortung zuwiderhandeln, können auf Antrag des Aufsichtsrates durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied
unter Setzung einer angemessen Frist Gelegenheit zu geben, sich vor dem Aufsichtsrat schriftlich zu rechtfertigen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Aufsichtsrat
c) die Mitgliederversammlung
§ 6a Der Vorstand
(1) Der hauptamtliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einer Person, nämlich dem Vorsitzenden, der zugleich der Geschäftsführer ist.
(2) Der Vorsitzende ist hauptamtlich tätig und wird für die Dauer von drei Jahren berufen.
Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des zugrunde liegenden Anstellungsverhältnisses.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden vertreten.
§ 6b Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten der JWR Gesellschaft zuständig und führt die Geschäfte, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand ist Leiter / Leiterin der Gesamtgesellschaft. Er/sie ist Dienstvorgesetzter / Dienstvorgesetzte aller Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen. Er / sie wird von einem zu bestimmenden Aufsichtsratsmitglied vertreten.
Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
b) Erstellung und Erstattung eines Jahresberichtes an die Mitgliederversammlung in
Abstimmung mit dem Aufsichtsrat,
c) Aufstellung des Wirtschaftsplanes für jedes Geschäftsjahr und Weiterleitung an
den Aufsichtsrat zur Beschlussfassung,
d) Aufstellung der Jahresabrechnung und Weiterleitung der von einem Prüfungs-
unternehmen geprüften Jahresabrechnung an den Aufsichtsrat zur Beschluss-
fassung und Weiterleitung an die Mitgliederversammlung,
e) regelmäßige Berichterstattung an den Aufsichtsrat,
f) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
g) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
h) Aufstellung der Geschäftsordnung und des Geschäftsverteilungsplanes
Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Aufsichtsrates einzuholen.
§ 7a Der Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat der JWR Gesellschaft besteht aus:
a) dem Aufsichtsratsvorsitzenden/der Aufsichtsratsvorsitzenden
b) einem / einer stellvertretenden Vorsitzenden
c) zwei weiteren Aufsichtsratsmitgliedern
d) einem Mitarbeiter des Diakonischen Werks Hamburg, Landesverband der Inneren
Mission e.V.
Die Tätigkeit der Mitglieder des Aufsichtsrates ist ehrenamtlich.
(2) Angestellte des Vereins können nicht Mitglied des Aufsichtsrates werden.
(3) Das Mitglied des Diakonischen Werks Hamburg wird durch dieses entsandt. Das Nähere regelt eine Wahlordnung. Der Vorstand nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil.
(4) Die Wahlperiode des Aufsichtsrates beträgt drei Jahre. Wiederwahl bzw. Wiederentsendung ist zulässig. Scheidet ein Aufsichtsratmitglied vorzeitig aus erfolgt eine Nachwahl für die restliche Amtsdauer.
§ 7b Aufgaben des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat wacht über die Arbeit der JWR Gesellschaft und die Geschäftsführung des Vorstandes auf der Grundlage der Satzung und im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(2) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beschlussfassung über die Richtlinien für die Arbeit
b) Vorschläge an die Mitgliederversammlung für die Wahl des / der Vorsitzenden
und des / der stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats
c) Berufung des Vorstands
d) Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
e) Genehmigung des Geschäftsverteilungsplanes und der Geschäftsordnung der
JWR Gesellschaft
f) Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und die Jahresrechnung für jedes
Geschäftsjahr
g) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
h) Vertretung des Vorstandes
(3) Im Rahmen der Wahrnehmung der vorstehenden Aufgaben, ist die Haftung der Mitglieder des Aufsichtsrates für Fahrlässigkeit ausgeschlossen
§ 7c Beschlussfassung des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Aufsichtsratssitzungen, die mindestens einmal im Vierteljahr stattfinden sollen und die von dem oder der Vorsitzenden schriftlich einberufen werden. Auf jeden Fall ist eine Einberufungsfrist von acht Tagen einzuhalten.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier stimmberechtigte Aufsichtsratsmitglieder, darunter der Vorsitzende/die Vorsitzende oder der Stellvertreter/ die Stellvertreterinnen anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- und Nein –Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Aufsichtsratssitzung, die Namen der Teilnehmer/Teilnehmerinnen, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
(4) Ein Aufsichtsratsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Aufsichtsratsmitglieder ihre Zustimmung zum Verfahren erklären. Das Ergebnis der schriftlichen Beschlussfassung ist in das Protokoll der nächsten Aufsichtsratssitzung aufzunehmen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung legt die Grundlinien der Arbeit der JWR Gesellschaft fest. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig.
a) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates
b) Wahl des / der Vorsitzenden des Aufsichtsrates und des / der stellvertretenden
Vorsitzenden des Aufsichtsrates auf Vorschlag des Aufsichtsrates
c) Wahl der zwei weiteren Aufsichtsratsmitglieder
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen für die Jahresabrechnung
e) Beschlussfassung über die Wahlordnung
f) Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge
g) Entgegennahme des vom Aufsichtsrat und Vorstand zu erstattenden Jahresberichtes
h) Beschlussfassung über die geprüfte Jahresabrechnung
i) Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates
j) Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes
k) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung der JWR Gesellschaft
(2) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Aufsichtsrates fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Aufsichtsrat beschließen.
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird
vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden des Aufsichtsrates unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Tagesordnung erstellt der Aufsichtsrat in Abstimmung mit dem Vorstand.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden/ von der Vorsitzenden des Aufsichtsrates, bei dessen/deren Verhinderung von dem / der stellvertretenden
Vorsitzenden geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder und mindestens zwei stimmberechtigte Aufsichtsratsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Aufsichtsrat verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der Ja- und Nein-Stimmen. Bei Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung der JWR Gesellschaft ist eine Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des Zwecks der JWR Gesellschaft kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Leiter/Leiterin der Mitgliederversammlung und von dem Protokollführer/ von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Es soll Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters/ der Versammlungsleiterin, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderung ist der genaue Wortlaut anzugeben.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Aufsichtsrat kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn die Einberufung von mindestens 1/3 aller Mitglieder
schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Aufsichtsrat verlangt wird.
Ebenso kann der Vorstand eine Einberufung aus wichtigem Grund fordern. Sie wird vom
Aufsichtsrat unter Einhaltung einer Frist von mindestens 10 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
§ 12 Geschäftsräume
(1) Die JWR Gesellschaft unterhält eigene Geschäftsräume. Diese Geschäftsräume unterstehen der Aufsicht des Aufsichtsrates. Die Zuständigkeiten ergeben sich aus dem Geschäftsverteilungsplan, die der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen.
§ 13 Auflösung der JWR Gesellschaft
(1) Die Auflösung der JWR Gesellschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen der JWR Gesellschaft an das Diakonische Werk Hamburg, Landesverband der Inneren Mission e.V. mit der Auflage, es für kirchliche, gemeinnützige und mildtätige Zwecke in Hamburg zu verwenden.